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Verantwortlich für den Inhalt:
Veronika Klassmann
Sperberweg 7a
91054 Erlangen
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1. Name und Anschrift:
Veronika Klassmann
91056 Erlangen, Sperberweg 7a
Als Heilpraktikerin tätig aufgrund der "Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung" gemäss §1 Abs.1 Heilpraktikergesetz vom 17.2.1939 (RGBI. I S. 251) i.V.m. der ersten Durchführungsverordnung vom 18.02.1939 (RGBL. I S. 259).
Die Erlaubnis wurde erteilt von der Stadt Erlangen am 2. Juni 1999. Überprüfung durch das Gesundheitsamt Ansbach am 17.03.1999 und 16.04.1999.
2. Kommunikation:
Telefon: 09131/ 941907 Fax: 09131/941907
email: praxis@klassmann.net
3. Aufsichtsbehörde:
Gesundheitsamt Erlangen, Schubertstr. 14, Telefon 09131/ 7144-0
4. Register:
Mitglied des Berufsverbandes
Bund Deutscher Heilpraktiker und Naturheilkundiger e.V., Pragerstr. 5, 82008 Unterhaching, Mitgliedsnummer:3539
Landesverband Bayern der Union Deutscher Heilpraktiker e.V.
weitere Angaben zur BOH und dem Heilpraktikergesetz unter: www.bdhn-ev.de
5. Berufsangaben:
a) Kammerzugehörigkeit: entfällt
b) gesetzliche Berufsbezeichnung: Heilpraktiker (Deutschland)
c) Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen: Heilpraktikergesetz
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz).
Vom 17. Februar 1939. (RGBl. I S. 251)
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder
gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung
von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten.
(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.
§ 3
Die Erlaubnis nach §1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen. Es ist verboten, Ausbildungsstätten für Personen, die sich der Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes widmen wollen, einzurichten oder zu unterhalten.
(1) Wer ohne Erlaubnis die Heilkunde ausübt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Wer den §3 oder §4 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft.
§ 4
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmung dieses Gesetzes. (2) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers auch andere heilkundliche Verrichtungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Der Reichsminister des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten § 56a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft. Berlin, 17. Feb. 1939.
Konzept, Gestaltung und Design: Stefan Klassmann
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